Beurlaubung

Beurlaubungen vom Schulbesuch können im Ausnahmefall von der Schule genehmigt werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten mit Begründung einzureichen.

Die Klassenlehrkraft kann das Kind bis zu sechs Tage im Monat beurlauben. Eine Beurlaubung bis zu sechs Wochen im Schuljahr kann die Schulleitung nach Anhörung der Klassenlehrkraft in besonderen Fällen erteilen, wenn die Erziehungsberechtigten dies rechtzeitig beantragen.

Eine Ferienverlängerung durch Beurlaubung direkt vor oder nach den Ferien ist nur in Einzelfällen bei eingehender schriftlicher Begründung möglich.

Längere Beurlaubungen sind nur über die Schulaufsichtsbehörde zu regeln.

Alle Beurlaubungsanträge sind in angemessener Frist vorher zu stellen.